Fördermöglichkeit in Qualifizierungsverbünden nach: Arbeitsmarktservicegesetz - AMSG
§ 34. (1) Sofern Dienstleistungen im Sinne des § 32 zur Erfüllung der sich aus § 29 ergebenden Aufgaben nicht ausreichen, sind unter Beachtung der im § 31 Abs. 5 erster Satz genannten Grundsätze einmalige oder wiederkehrende finanzielle Leistungen an und für Personen (Beihilfen) nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erbringen.
(2) Solche Beihilfen dienen im besonderen dem Zweck 1. die Überwindung von kostenbedingten Hindernissen der Arbeitsaufnahme, 2. eine berufliche Aus- oder Weiterbildung oder die Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme, 3. die (Wieder)eingliederung in den Arbeitsmarkt und 4. die Aufrechterhaltung einer Beschäftigung zu fördern.